Erbrecht
Andrea Hausmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Streitigkeiten über ein Erbe haben schon manche Familienbeziehungen gestört oder es sind Freundschaften daran zerbrochen. Streit um Ihr Erbe können Sie Ihren Erben jedoch ersparen, wenn Sie sich rechtzeitig über das Erben und Vererben informieren und jetzt schon Vorsorge für den Todesfall treffen und rechtzeitig darüber Gedanken machen, ob die gesetzliche Erbfolge Ihren Verhältnissen und Ihren Wünschen entspricht oder ob Sie Ihre Vermögensnachfolge abweichend regeln sollten.
Erbrechtliche Beratung und Vertretung beginnt im Idealfall lange vor dem Erbfall.
Sie sollten auch für sich entscheiden, ob Sie für den Fall einer schweren Krankheit eine Patientenverfügung treffen wollen. Und für den Fall, dass Sie durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein, stellt sich die Frage nach der vorsorglichen Auswahl eines Betreuers oder Bevollmächtigten.
Wer seine Vermögensnachfolge beizeiten regelt, kann oftmals späteren Streit und Ärger vermeiden helfen. Dabei müssen Sie sich zunächst darüber klar werden, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tod bekommen soll. Danach stellt sich die Frage, wie Sie Ihren letzten Willen rechtlich umsetzen möchten, ob im Rahmen eines Testaments oder eines Erbvertrags.
Treffen Sie zu Lebzeiten keine Regelung, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Diese sieht vor, dass in erster Linie Kinder und Ehegatten erben. Sind keine Nachkommen vorhanden, schließen sich je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen an.
Wer seine Vermögensnachfolge regeln möchte, sollte sich zunächst gut informieren. Denn es ist oft nicht einfach, die richtige Regelung zu treffen. Wer ist gesetzlicher Erbe? Was habe ich zu beachten, wenn ich ein Testament machen möchte? Wer kann Pflichtteilsansprüche geltend machen? Welche steuerlichen Belastungen können auf meine Erben zukommen? Bei Erbfällen mit Auslandsberührung sind Besonderheiten zu beachten, da hier Vorschriften der Erbrechtsverordnung der EU und im Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz zum Tragen kommen.
Gesetzliches Erbrecht
Hat der Erblasser kein wirksames Testament errichtet oder einen Erbvertrag geschlossen, bestimmt das Gesetz, welche Personen die Erben sind. Diese „gesetzliche Erbfolge“ richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem ehelichen Güterstand des Verstorbenen. An erster Stelle kommen der überlebende Ehepartner und die Kinder als Erben 1. Ordnung zum Zuge. Bei kinderlosen Erblassern können jedoch auch Eltern, Großeltern, Tanten, Onkel und andere noch weiter entfernte Verwandte erben. Vor allem bei unübersichtlichen Familienverhältnissen ist es auch für den juristischen Laien nicht ganz einfach, herauszufinden, wer nun erbberechtigt ist und es ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt zu empfehlen sofern der Nachlass geregelt werden soll oder der Erbfall eingetreten ist.
Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Nicht in diesem Sinne verwandt, und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind Verschwägerte: z.B. Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheirateter Onkel; denn mit diesen hatten die verstorbene Person (Erblasser) keine gemeinsamen Vorfahren.
Eine Ausnahme ergibt sich bei der Adoption (Annahme als Kind).Sie vermittelt grundsätzlich ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis zu den Annehmenden und deren Verwandten, mit allen Rechten und Pflichten. Adoptivkinder sind daher den leiblichen Kindern in der Regel gleichgestellt. Lediglich bei der Adoption volljähriger Kinder sind Besonderheiten zu beachten.
Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge besteht für Ehegatten, die, obwohl sie in der Regel nicht miteinander verwandt sind, dennoch ein eigenes Erbrecht in Bezug auf ihren Ehegatten haben. Ist die Ehe geschieden bzw. ein Scheidungsantrag gestellt, besteht kein Erbrecht mehr.
Als Erbe erbt man nicht nur das vorhandene Vermögen, sondern haftet auch für die hinterlassenen Schulden und die mit dem Erbfall entstehenden Kosten. Nach dem Erbfall gilt es deshalb zunächst zu klären, ob man in die Erbenstellung überhaupt eintreten will oder das Erbe z.B. bei Überschuldung des Nachlasses besser ausschlagen sollte. Oft ist es schwer, innerhalb der Ausschlagungsfrist von 6 Wochen sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen um die Frage der Erbausschlagung zu entscheiden. In diesem Fall, aber auch, wenn die Ausschlagungsfrist versäumt wurde und zu überlegen ist, ob ein Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen ist oder das Aufgebotsverfahren betrieben werden sollte, empfiehlt es sich, anwaltlichen Rate einzuholen.
Testament
Erbvertrag
Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament, das nach § 2265 BGB nur Ehegatten gestattet ist, kann ein Erbvertrag auch mit anderen Personen geschlossen werden, zum Beispiel den Personen einer nichtehelichen Gemeinschaft. Beteiligte eines Erbvertrages können auch mehr als zwei Personen sein, z. B. die ganze Familie. Dadurch soll ermöglicht werden, dass eine gemeinschaftliche Nachlassplanung verbindlich wird. Allerdings können sich Vertragsbeteiligte einen Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten, z. B. für den Fall der Scheidung der Ehe. Der Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.
Da vielfältige Vertragsgestaltungen im Rahmen eines Erbvertrages möglich sind und besonderes Augenmerk auf die Folgen und Möglichkeiten von Änderungen gerichtet werden sollte, ist auch vor Beurkundung eines Erbvertrages eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll.
Grundsätzlich kann man seinen letzten Willen frei durch Testament oder Erbvertrag bestimmen. Geschieht dies nicht, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Testamente können in öffentlicher Form, eigenhändig oder durch sogenannte Nottestamente errichtet werden. Nottestamente sind in der Praxis sehr selten. Ein öffentliches Testament kann nur vor einem Notar geschlossen werden, während das eigenhändige Testament durch den Erblasser selbst erstellt werden kann.
Das eigenständige Testament muss zunächst den formalen gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
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Damit im Erbfall die Echtheit des Testaments geprüft werden kann, muss es insgesamt eigenhändig und damit handschriftlich verfasst sein.
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Ein eigenständiges Testament muss unbedingt unterschrieben sein. Dabei ist wichtig, dass die Unterschrift am Ende des Testaments gesetzt wird, also das Dokument abschließt.
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Aus dem Text muss der Testierwille klar werden, also dass mit dem Schriftstück tatsächlich eine letztwillige Verfügung getroffen werden sollte. Empfehlenswert ist, das Testament tatsächlich auch als solches zu bezeichnen.
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Zeit- und Ortsangabe sind kein zwingendes Formerfordernis, um spätere Zweifel an der Wirksamkeit zu begegnen, aber dennoch unbedingt zu empfehlen.
Eine Sonderform des Testaments ist das gemeinschaftliche Testament, in dem sich Eheleute gegenseitig begünstigen und gemeinsame Nachlassverfügungen festlegen, die dann aber auch nicht wieder zurückgenommen werden können. Die bekannteste Variante ist das Berliner Testament.
Um die Gefahr der Fälschung, der unbefugten Vernichtung oder der Unauffindbarkeit auszuschließen, kann das eigenhändige Testament in Verwahrung beim Amtsgericht gegeben werden, so dass es im Erbfall ohne weiteres eröffnet wird.
Neben den formalen Aspekten gibt es im Gesetz eine Vielzahl an Regelungen über den Inhalt des Testaments, die bei Nichtbeachtung zu einer Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung führen können. Es ist daher sehr zu empfehlen, vor der Erstellung eines Testaments Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen.
Pflichtteilsrecht
Erbauseinandersetzung
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, dann entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft und der Nachlass wird gemeinschaftliches Eigentum aller Miterben.
Die Auseinandersetzung einer solchen Erbengemeinschaft ist, sofern z.B. in seinem Testament keine klaren Bestimmungen geschaffen oder einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, ist sicherlich die heikelste und konfliktträchtigste Angelegenheit im Erbrecht.
Bis zur Auseinandersetzung ist der Nachlass gemeinschaftlich zu verwalten und keiner der Miterben kann vor der Teilung über einzelne Nachlassgegenstände ohne Einigung aller Miterben verfügen.
Wenn der Erblasser kein Teilungsverbot bestimmt hat, kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Teilung des Nachlasses verlangen. Erfreulich ist, wenn eine einvernehmliche Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben gelingt. Hierzu kann vor dem Nachlassgericht auch die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens beantragt werden. Das Gericht wird sodann einen Teilungsplan vorschlagen, der von den Miterben aber nicht angenommen werden muss.
Um einen oft kostspieligen Erbschaftsprozess zu vermeiden, an dessen Ende in letzter Konsequenz die Zwangsversteigerung von Immobilien stehen kann, ist es sinnvoll, als Miterbe frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, damit auf eine einvernehmliche Lösung hingearbeitet werden kann bevor sich die Fronten verhärten.
Vorsorgevollmacht/ Patientenverfügung
Viele Menschen glauben, dass die nahen Angehörigen automatisch handeln und entscheiden können, wenn aus Altersgründen, in medizinischen Notfällen oder nach einem schweren Unfall Entscheidungen getroffen werden müssen. Dies ist allerdings nicht richtig, so dass für diesen Fall Vorsorge getroffen werden sollte.
Mit einer Patientenverfügung wird festgelegt, wie eine Person bei Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit (Unfall, Krankheit, Alter) von den behandelnden Ärzten und Pflegekräften medizinisch versorgt und gepflegt werden möchte. Die Patientenverfügung findet mittlerweile im Gesetz eine Grundlage, so dass die Frage um die verbindliche Wirkung einer Erklärung nunmehr als geklärt zu betrachten ist.
Mit eine Vorsorgevollmacht kann jeder geschäftsfähige Volljährige bestimmen, wer im Fall der eigenen Entscheidungs- oder Handlungsunfähigkeit seine Angelegenheiten regeln darf. Eine Vorsorgevollmacht gibt einer Vertrauensperson die Möglichkeit, stellvertretend für den Vollmachtgeber zu entscheiden und zu handeln.
Trifft man keine Vorsorge, wird das Betreuungsgericht einen Amtsbetreuer einsetzen.
Die Vorsorgevollmacht kann sachlich (z.B. nur für die Gesundheitssorge oder für die Vermögensvorsorge) beschränkt oder auf alle Bereiche des Lebens ausgedehnt werden (sog. Generalvollmacht).
Dem Bevollmächtigten können dabei folgende Angelegenheiten übertragen werden:
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Fragen der Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit
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Regelung des Aufenthalts und von Wohnungsangelegenheiten
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Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen
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Fragen der Vermögenssorge
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Immobiliengeschäfte
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Regelung des Post- und Fernmeldeverkehrs
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Vertretung vor Gericht
Soll sich die Vollmacht auch auf freiheitsentziehende Maßnahmen erstrecken, so müssen diese Befugnisse ausdrücklich in der Vollmachterklärung niedergelegt werden (§§ 1904 und 1906 BGB).
Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich formfrei erstellt werden. Allerdings sollte sie zu Beweiszwecken immer schriftlich vorliegen. Eine notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen oder im Bereich des Gesellschafts- und Handelsrechts handeln soll.
Die Vorsorgevollmacht kann auch als Doppelvollmacht erteilt werden. Die Vor- und Nachteile der Bevollmächtigung einer zweiten Person sollten sorgsam abgewogen und durchdacht werden. Dem Vorteil der Arbeitsteilung und der gegenseitigen Kontrolle bzw. Vertretung im Fall der Verhinderung eines Bevollmächtigten steht eventuell die Gefahr streitiger Auseinandersetzungen zwischen den beiden Bevollmächtigten entgegen.
Da mit einer Vorsorgevollmacht weitreichende Befugnisse erteilt werden, ist es sinnvoll, die individuellen Bedürfnisse und Wünsche zunächst zu klären um diese in die Vollmachturkunde einfließen zu lassen, da bei Verwendung eines Vordruckes aus Ratgebern oder dem Internet nicht immer gewährleistet ist, dass die dortigen pauschalen Regelungen der eigenen Situation gerecht werden.
Der Pflichtteil ist eine gesetzlich verankerte Mindestbeteiligung eines gesetzlichen Erben am Nachlass, sofern eine Enterbung vorliegt.
Der Pflichtteilsanspruch steht einem Kind nach dem Tod eines Elternteiles zu. Die Eltern haben Pflichtteile nach dem Tod ihres Kindes nur dann, wenn der Verstorbene selbst keine Kinder hatte.
Darüber hinaus ist der Ehegatte des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt.
Auf den Pflichtteil kann verzichtet werden. Hierfür ist die notarielle Beurkundung notwendig.
Der Pflichtteil muss vom Berechtigten gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, anderenfalls verjährt er in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der letztwilligen Verfügung, mit welcher der Pflichtteilsberechtigte enterbt worden ist.
Der Pflichtteil kann nicht dadurch umgangen werden, dass der Erblasser kurz vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt, da aus Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode ein Pflichtteilsergänzungsanspruch resultiert. Bei Ehegatten werden Schenkungen ohne zeitliche Grenze für den Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt.
Wenn der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat, können sich hieraus Pflichtteilsergänzungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten ergeben (§§ 2325 ff. BGB).
Als enterbter Pflichtteilsberechtigter hat man gegen den oder die Erben zunächst einen Anspruch auf Auskunft über Höhe und Wert des Nachlasses damit der Pflichtteilsanspruch überhaupt berechnet werden kann. Wird Auskunft verlangt, hat der Erbe ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Sowohl für den Erben als auch für den Pflichtteilsberechtigten können sich bei der Zusammenstellung und Bewertung des Nachlasses zur Bestimmung des Zahlungsanspruches komplizierte Fragen ergeben, welche im Rahmen einer anwaltlichen Beratung geklärt werden können.